Satzung des Yacht Club Lahr e.V. – in der Fassung von 2021
§ 1 Name und Sitz
Yacht Club Lahr e.V.
(gegründet als wassersportliche Vereinigung Oberrhein-Schwarzwald am 3.4.1970. Abkürzung: WVOS e.V.)
Abkürzung: YCLR e.V., Sitz: Lahr
Der Verein ist beim Amtsgericht Freiburg im Breisgau eingetragen.
§2 Vereinszweck, Satzung
2.1 Der Yacht Club Lahr e.V. mit Sitz in Lahr verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
– die Pflege und Ausübung des Wassersports, insbesondere des Motorboot- und Segelsports
– die Förderung der Verkehrssicherheit auf dem Wasser
– die Verbesserung und der Erhaltung der körperlichen und geistigen Koordinations- und Konditionsfähigkeit, sowie der konstruktiven Gestaltung der sportlichen Aktivitäten
– die Förderung der Jugendarbeit
– die Förderung und Erhaltung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit speziell für
ältere Wassersportler
– Erhaltung die Sorge für den Umweltschutz auf dem Wasser
– Weckung des Interesses für wassersportliche Ziele
– die Pflege des maritimen Liedgutes
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) – die Seenotretter, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (zum Hintergrund: Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) wurde am 29. Mai 1865 gegründet und ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung. Das entspricht dem eingetragenen Verein, der jedoch erst mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahr 1900 eingeführt wurde. Die DGzRS führt deshalb auch nicht den Zusatz „e. V.“ und ist nicht im Vereinsregister eingetragen. Sie hat ihren Sitz an der Werderstraße 2, 28199 Bremen.)
§ 3 Vereinsämter
3.1 Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
3.2 Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein Geschäftsführer (haupt- oder nebenamtlich) und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro und Sportanlagen bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen entrichtet werden.
3.3 Der Vorstand kann für Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
4.1 Der Verein ist Mitglied im Deutschen Motoryachtverband, im Badischen Sportbund, und im Deutschen Segler-Verband.
4.2 Die sich aus verschiedenen Boots- und Sportarten ergebenden Unterabteilungen können entweder geschlossen oder einzeln Mitglieder der deutschen Fachverbände in Deutschland werden.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
5.1 Dem Verein gehören an:
a) Aktive Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Fördernde Mitglieder
d) Jugendmitglieder
5.2 Aktive und Jugendmitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig.
Die Aktivitäten der Jugendmitglieder regelt die Jugendordnung Yacht Club Lahr e.V.. Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen.
Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
6.1 Mitglied können ausschließlich natürliche Personen werden.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Gesamtvorstand einzureichen. Minderjährige Personen müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
6.2 Mit dem Antrag erkennt der Bewerber die Satzung des Yacht Club Lahr e.V. verbindlich an.
Der Gesamtvorstand entscheidet über die endgültige Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
6.3 Das Jahr der Antragstellung sowie das Folgejahr bis zur Mitgliederversammlung gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann der Vorstand jederzeit die Probemitgliedschaft kündigen, ohne dass es einer Begründung bedarf.
6.4 Nach der endgültigen Aufnahme als aktives Mitglied ist die Aufnahmegebühr zu entrichten.
6.5 Ehemaligen aktiven Mitgliedern, die ihre Mitgliedschaft aufgegeben haben, nicht aber ausgeschlossen wurden, kann bei erneuter Aufnahme als aktives Mitglied die Aufnahmegebühr teilweise oder ganz erlassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den
Veranstaltungen teilzunehmen. Aktive und Ehrenmitglieder haben in der
Mitgliederversammlung volles Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht
zulässig.
7.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Hierzu gehört auch die Ableistung der vom Gesamtvorstand beschlossenen Regel-Arbeitsstunden oder ersatzweise Zahlung des entsprechenden Entgelts sowie die Ableistung der von einer Mitgliederversammlung beschlossenen außerordentlichen Arbeitsstunden und die fristgerechte Begleichung der Zahlungsverpflichtungen. Schäden, die dem Verein durch Fahrlässigkeit oder pflichtwidriges Verhalten entstehen, sind dem Verein zu ersetzen.
§ 8 Beiträge
8.1 Die Beitragszahlung erfolgt jährlich nach Rechnungsstellung (1. Quartal) des laufenden Jahres und ist binnen eines Monats zu entrichten.
Beitragszahlungen sollen grundsätzlich bargeldlos auf das Bankkonto des Vereins überwiesen werden.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt.
Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung kann die Erhebung einer Umlage beschließen.
8.2 Zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen, sind die Liegeplatzgebühren, die Wasserpacht und die Stromkosten zu entrichten.
8.3 Während der Probezeit sind die Beiträge eines aktiven Mitglieds zu entrichten.
8.4 Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht firstgerecht nachgekommen sind, werden gemahnt.
Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Zahlungsverpflichtungen gestundet oder für die Dauer der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
8.5 Neu endgültig aufgenommene Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
9.1 Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) Freiwilliger Austritt
c) Ausschluss
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte an den Verein. Alle Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber sind zu erfüllen.
9.2 Der freiwillige Austritt kann nur auf Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis 30. September eingereicht sein.
9.3 Mitglieder können auf Beschluss des Gesamtvorstandes unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 aus dem Verein ausgeschlossen werden.
9.4 Durch Beschluss des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs an die Mitgliederversammlung zu.
Binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses kann Einspruch eingelegt werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
§ 10 Vereinsorgane
10.1 Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand
d) die Mitgliederversammlung
e) die Jugendversammlung
§ 11 Der Vorstand
11.1 der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
11.2 Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
im Sinne des § 26 BGB, beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
11.3 Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Der Vorstand kann
ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes zur Abwicklung bestimmter Aufgaben
bevollmächtigen.
§ 12 Geschäftsführung des Vereins
12.1 Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) Und dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
c) Schriftführer
d) Kassenwart.
Ihnen obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand ist in erster Linie dafür verantwortlich, dass der gesamte Vereinsbetrieb die sporttechnischen und wirtschaftlichen Anforderungen erfüllt.
Er trifft die erforderlichen Entscheidungen, soweit sie nicht durch die Satzung dem Gesamtvorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegen weiterhin die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen.
12.2 Der geschäftsführende Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen
Jahresbericht und die Jahresabrechnung vorzutragen.
12.3 Bei allen Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes und den
Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll niederzuschreiben und vom Protokollführer und
dem Vorstand zu unterschreiben. Das Protokoll muss die jeweils gefassten Beschlüsse
wörtlich enthalten und ist bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
12.4 Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von
mehr als 5 % der gesamten Jahresbeiträge verpflichten, sind von mindestens zwei
Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu genehmigen. Übersteigen die
vermögensrechtlichen Leistungen 20 % der gesamten Jahresbeiträge, so sind sie von der
Mehrheit des Gesamtvorstandes zu genehmigen.
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes bleibt bei seinem Rücktritt bis zur Wahl
eines neuen Mitgliedes im Amt.
§ 13 Der Gesamtvorstand
13.1 Der Verein wird durch einen Gesamtvorstand von mindestens 7 Mitgliedern verwaltet.
13.2 Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) und dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
c) Schriftführer
d) Kassenwart
e) Jugendwart
sowie mindestens 2 Beisitzern.
Bei vorzeitig ausscheidenden Mitgliedern des Gesamtvorstandes kann der Vorstand eine
Ergänzung von sich aus vornehmen, die der Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung
bedarf.
13.3 Die Position a) bis e) sind in Einzelwahlen zu besetzen.
13.4 Die Arbeitsgebiete der Beisitzer werden durch den Vorstand festgelegt. Weitere Beisitzer
können nach Bedarf von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
13.5 Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden
schriftlich unter Angabe der Tagesordnungen einberufen werden müssen.
13.6 Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstands-
Mitglieder, davon ein Vorstandsmitglied, anwesend sind. Er fasst alle Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
13.7 Vorstandssitzungen des Gesamtvorstandes sind einzuberufen, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert oder wenn 1/3 des Gesamtvorstandes die Einberufung unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom 1. oder 2. Vorsitzenden verlangt. Sie ist binnen 6 Wochen
abzuhalten. Sitzungen des Gesamtvorstandes sind spätestens 14 Tage vor einer ordentlichen
oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abzuhalten.
13.8 Dem Gesamtvorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung
über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern sowie die Festlegung der Regel-
Arbeitsstunden.
13.9 Die Vereinigung von 2 Vorstandsämtern in einer Person ist grundsätzlich zulässig.
§ 14 Geschäftsjahr und Kassenprüfung
14.1 Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
14.2 Am Schluss jedes Geschäftsjahres hat der geschäftsführende Vorstand eine genaue Inventur
vorzunehmen und eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Dieselbe ist
durch 2 Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und nicht
dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen und danach der Mitgliederversammlung
vorzulegen.
14.3 Die Rechnungsprüfer haben die Kassenführung einschließlich Jugendkasse zu prüfen, den
Stand festzustellen und dem Gesamtvorstand auf der letzten Vorstandssitzung vor der
Mitgliederversammlung sowie der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 15 Ordentliche Mitgliederversammlung
15.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt.
Sie wird durch schriftliche Benachrichtigung einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
15.2 Die Mitgliederversammlung wickelt sich nach der Geschäftsordnung ab, die der Satzung als
Anhang beigefügt ist.
15.3 Die Jugendversammlung wird nach Maßgabe der Jugendordnung durchgeführt.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
16.1 Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Genehmigung der Jahresabrechnung
b) die Entlastung des Gesamtvorstandes
c) die Neuwahl des Vorstandes und des Gesamtvorstandes mit Ausnahme des Jugendwarts
d) Satzungsänderungen
e) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge
f) Festsetzung der außerordentlichen Arbeitsstunden
g) Investitionen, deren Ausführung und Finanzierung bei Übersteigung der Jahresbeitragseinnahmen
h) Anträge des Gesamtvorstandes und der Mitglieder
i) Auflösung des Vereins
16.2 Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet im Fall einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme
des Versammlungsleiters.
Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
§ 17 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/4 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Sie ist binnen 8 Wochen abzuhalten.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 19 Ausschüsse
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.
§ 20 Haftpflicht
Für die aus dem Vereinsbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sport-Wasser- und Uferplätzen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
Sportunfälle und Haftpflichtversicherung der Mitglieder sind durch den korporativen Eintritt der Mitglieder in den Landes-Sportbund nach den gültigen Bestimmungen geregelt.
§ 21 Auflösung des Vereins
21.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 16 beschlossen werden.
21.2 Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der
Kassenwart bzw. deren Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt.
Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des
BGB über die Liquidation (§§47 ff.)
§ 22 Hafenordnung, Kranordnung, Datenschutzordnung, Clubschiffordnung,
Jugendordnung und Gebührenordnung
Alle Mitglieder erkennen die Hafenordnung, Kranordnung, Datenschutzordnung, Clubschiffordnung, Jugendordnung und Gebührenordnung verbindlich an.
Änderungen der Hafenordnung, Kranordnung, Datenschutzordnung, Clubschiffordnung und Gebührenordnung müssen vom Gesamtvorstand genehmigt werden.
Schwanau 29. Oktober 2021
Gerhard Meyer Stefan Kathan
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Anlage 1: Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen und Sitzungen
§ 1 Versammlungen und Sitzungen
Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen und Sitzungen des Yacht Club Lahr e.V. Er wird vom 2. Vorsitzenden vertreten.
§ 2 Mitgliederversammlungen
Nach der Eröffnung ordentlicher Mitgliederversammlungen gibt der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter zunächst die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung bekannt und bringt, falls die Versammlung keinen anderen Beschluss fasst, die einzelnen Punkte in der vorgesehenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.
§ 3 Redefreiheit
Der Vorsitzende erteilt Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich gemeldet haben. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes können in jedem Fall auch außer der Reihe sprechen.
§ 4 Erteilung
Antragsteller und Berichterstatter haben als erste und letzte das Wort.
Zu einer Bemerkung zur Geschäftsordnung und zur tatsächlichen Berichtigung muss ebenso wie zu einer die Sache betreffenden Fragestellung vor etwa noch vorgemerkten Rednern das Wort erteilt werden. Persönliche Bemerkungen sind am Schluss der Beratung des Einzelfalls gestattet.
§ 5 Verwarnung und Verweis
5.1 Bei unqualifizierten Äußerungen ruft der Vorsitzende den Redner zur Ordnung.
5.2 Verletzt ein Redner den Anstand, so rügt ihn der Vorsitzende und erteilt u.U. eine Verwarnung. Fährt ein Redner fort, sich vom Gegenstand der Beratung oder von der Rednerordnung zu entfernen, so entzieht ihm der Vorsitzende nach vorheriger Verwarnung das Wort für den zur Beratung stehenden Punkt.
5.3 Mitglieder, die durch ungebührliches Verhalten eine Versammlung oder Sitzung stören, können vom Vorsitzenden nach vorheriger Vorwarnung aus dem Versammlungsraum gewiesen werden. Im Übrigen hat der Vorsitzende alle Befugnisse, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind.
§ 6 Antragsfrist
Anträge, die nicht fristgerecht entsprechend der Satzung eingereicht wurden, können nur mit Genehmigung des gesamten Vorstandes auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Anträge auf Änderung der Satzung sind hiervon ausgenommen.
§ 7 Abstimmung
Über Anträge auf Schluss der Debatte wird nach vorheriger Verlesung der Rednerliste sofort abgestimmt.
Ist der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so erteilt der Vorsitzende nur noch einem Redner für und einem dagegen, und zwar in der Reihenfolge, wie sie eingetragen sind, vorbehaltlich der Übertragung auf einen nachstehenden Redner sowie dem Antragsteller oder dem Berichterstatter das Wort.
Redner, die zur Sache selbst gesprochen haben, können keinen Antrag auf Schluss der Debatte stellen.
§ 8 Abstimmungsreihenfolge
Liegen zu einem Punkt mehrere Anträge vor, so ist zunächst der weitestgehende Antrag festzustellen und über ihn abzustimmen.
Bei Annahme dieses Antrages entfallen weitere Abstimmungen. Im Übrigen erfolgen Abstimmung in der Reihenfolge, in der die Anträge eingegangen sind.
§ 9 Abstimmungsmöglichkeiten
9.1 Abstimmungen erfolgen entweder durch Handzeichen (offene Abstimmung) oder schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung).
9.2 Wird Antrag auf schriftliche (geheime) Abstimmung gestellt, so muss dem stattgegeben werden.
§ 10 Mehrheit
Zur Annahme eines Antrages genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 11 Geltung
Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten nur insoweit, als die Satzung keine anderen Regeln aufstellt.
Anlage 2: Ehrenordnung
§ 1 Ehrungen
Vereinsmitglieder des Yacht Club Lahr können ab nachstehender Vereins- und Vorstandszugehörigkeit geehrt werden:
Bronzene Vereinsnadel für 15-jährige Vereinsmitgliedschaft
Bronzene Vereinsnadel für 10-jährige Vorstandstätigkeit
Silberne Vereinsnadel für 25-jährige Vereinsmitgliedschaft
Silberne Vereinsnadel für 15-jährige Vorstandstätigkeit
Goldene Vereinsnadel für 30-jährige Vereinsmitgliedschaft
Goldene Vereinsnadel für 20-jährige Vorstandstätigkeit
Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste für den YCLR
§ 2 Vereinszugehörigkeit
Zur Berechnung der Vereinszugehörigkeit ist das Eingangsdatum des Aufnahmeantrags maßgebend. Für Jugendmitglieder und fördernde Mitglieder ist das Datum über den Beschluss der Aufnahme maßgebend.
§ 3 Ehrenmitgliedschaft + Vereinsnadel
Die Vereinsnadel und die Ehrenmitgliedschaft können nur an natürliche Personen verliehen werden.
§ 4 Ehrenordnung
Anträge zur Ehrenordnung müssen schriftlich unter Angabe einer Begründung an den Vorstand des Yacht Club Lahr gestellt werden. Der Gesamtvorstand entscheidet mehrheitlich. Gegen den Beschluss sind keinerlei Rechtsmittel möglich.
§ 5 Beitragsbefreiung
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben zu allen Veranstaltungen des Yacht Club Lahr freien Eintritt.
§ 6 Aberkennung von Ehrungen
Bei vereinsschädigendem Verhalten können Ehrungen auf Beschluss des Gesamtvorstandes in Anlehnung an § 9 der Satzung aberkannt werden.