Hafen-, Stellplatz- und Kranordnung

§ 1 Hafenanlage

1.1. Die Benutzung der Hafenanlage ist grundsätzlich nur Mitgliedern des YCLR gestattet. Bootseigner befreundeter Clubs können nach vorheriger Rücksprache mit dem Hafenmeister bzw. dem Vorstand zeitlich befristet Gastrecht genießen.
1.2. Die Belegung der Stegplätze wird durch den Belegungsplan geregelt. Die Vergabe der Plätze wird durch den Hafenmeister in Absprache mit dem Vorstand geregelt. Für Gastboote stehen Gastplätze zur Verfügung.
1.3. Bootseigner, die die Anlagen des Vereins benutzen, müssen eine ausreichende Haftpflichtversicherung für ihr Boot besitzen. Den Nachweis der Versicherung und der bezahlten Rechnung sind als Kopie jährlich dem Hafenmeister oder dem Vorstand zu übergeben.
1.4 Das ausgefüllte Formular Bootsliste – auf dem aktuellsten Stand – ist dem Hafenmeister oder dem Vorstand zu übergeben.
1.5. Unter Motor laufende Boote drosseln ihre Fahrgeschwindigkeit im Bereich der Hafenanlage nach seemännischen Grundsätzen so weit, dass Sog- und Wellenschlag und somit Unruhe für alle Steglieger vermieden wird. Boote mit offener Auspuffanlage müssen sich so verhalten, dass niemand belästigt wird.
1.6. Die Anlegeplattform an der Steganlage dient der Ausführung kleiner Reparaturen an Booten, der Übernahme von Proviant und sonstigem Material, jedoch nicht über den Tag hinaus. Die westliche Seite der Plattform muss für das Betanken von Booten frei bleiben.
1.7. Benzinbetriebene Boote können nur an der Anlegeplattform betankt werden. Es dürfen nur dafür geeignete und zugelassene Kraftstoffkanister verwendet werden.
1.8. Die Jollenplattform ist ausschließlich dem Abstellen von kleinen Segelbooten (Jollen), vorrangig der vereinseigenen Boote vorbehalten.
1.9. Boote an der Steganlage sind an den ihnen zugewiesenen Plätzen so zu belegen, dass Beschädigungen der Nachbarboote und der Steganlage auch bei Sturm ausgeschlossen sind. Es sind Ruckfender anzubringen, die Stärke der Festmacherleinen muss der Bootsgröße entsprechen. Außen am Boot sind genügend Fender anzubringen.
1.10. Es ist untersagt, Motoren, Ruderblätter etc. hochzuklappen, wenn dadurch andere Boote beschädigt werden können.
1.11. Die Eingangstür zur Steganlage ist stets nach Benutzung zu schließen.
1.12. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für Personen und Sachschäden an persönlichem Eigentum der Bootseigner, die durch technischen Ausfall der Hafenanlage oder Teile derselben (Stegausleger etc.), durch Diebstahl, Wellenschlag, Brand oder höhere Gewalt entstehen.
1.13. Boote mit Gas an Bord, die im Yachtclub Lahr liegen, müssen, alle zwei Jahre eine Gasanlagenprüfung vornehmen lassen. Die Prüfbescheinigung muss dem Hafenmeister vorgelegt werden.
1.14. Transportwagen müssen nach Gebrauch unverzüglich auf den Arbeitssteg zurück gebracht werden.
1.15. Offenes Feuer oder Grillen mit Kohle ist auf der gesamten Steganlage verboten.
1.16. Die Kündigung des Liegeplatzes muss schriftlich vor dem 30. September des laufenden Jahres erfolgen. Bei verspäteter Kündigung verlängert sich die Mietdauer für den Liegeplatz stillschweigend um ein Jahr.

§ 2 Stellplätze im eingezäunten Gelände

2.1. Die Benutzung eines Abstellplatzes im eingezäuntem Gelände des Yachtclub Lahr ist nur Mitgliedern des Yacht Club Lahr gestattet.
2.2. Es dürfen dort nur Boote und Bootsanhänger nach Genehmigung abgestellt werden. Das Abstellen oder Ablegen anderer Gegenstände bedarf ebenfalls einer Genehmigung.
2.3. Die Vergabe eines Stellplatzes für Trailer oder Boote auf Trailer erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Vorstand. Bei mehr Anfragen als Stellplätze zur Verfügung stehen, entscheidet das Datum des Antrageingangs.
2.4. Die Größe der Trailer oder der Boote inklusiv Trailer ist begrenzt auf 12 Meter Länge und 4 Meter Breite über alles.
2.5. Trailer und Boote, die in der eingezäunten Anlage des Vereins abgestellt werden, müssen eine ausreichende Haftpflichtversicherung besitzen. Diese ist vor der Einstellung für die gesamte Mietdauer nachzuweisen. Mit Änderung des Schadensrechts hat der Gesetzgeber eine verschuldungsunabhängige Haftung für Sportbootanhänger (sog. Gefährdungshaftung) eingeführt.
2.6. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für Personen- und Sachschäden an den abgestellten Trailern, den Booten oder anderer Gegenstände, die durch Diebstahl, Vandalismus, Brand, höhere Gewalt oder sonst wie entstanden sind. Der Yacht Club Lahr ist nicht verpflichtet, evtl. Vorsorgemaßnahmen von sich aus zu treffen und kann auch hierzu vom Mieter nicht verpflichtet werden.
2.7. Trailer dürfen nicht abgeschlossen werden, so dass diese durch den Vorstand bei Bedarf verschoben werden können.
2.8. Trailer müssen dauerhaft gekennzeichnet sein, so dass der Besitzer sofort ermittelt werden kann.
2.9. Es darf nur der zugewiesene Platz belegt werden. Dieser Platz ist vom Mieter sauber zu halten. Das Gras ist von ihm zu mähen.
2.10. Bei mehreren Miteigentümern wird der Yachtclub Lahr den Antragsteller als alleinigen Ansprechpartner betrachten. Eine Weiter- oder Untervermietung des Abstellplatzes ist grundsätzlich untersagt, auch wenn diese unentgeltlich erfolgt.
2.11. Sollte es die Situation zwingend erfordern, so kann der Vorstand entsprechende Anweisungen geben, die unverzüglich zu befolgen sind.
2.12. Arbeiten an Boot oder Trailer müssen vor Arbeitsbeginn mit dem Vorstand abgestimmt werden. Ein entsprechender Platz wird dann zugewiesen. Zum Schutz unserer eigenen Wasserversorgung sind Arbeiten am Boot oder am Trailer in diesem Bereich nur unter Einhaltung besonderer Vorsichtsmaßnahmen geduldet.
2.13. Das Zeitmietverhältnis beträgt ein Jahr (Zeitmietvertrag) und beginnt jeweils am 1. Januar. Es endet nach einem Jahr, ohne dass es einer Kündigung durch den Verein bedarf.
2.14. Der Antrag auf einen Stellplatz ist schriftlich zu stellen und muss jedes Jahr neu beantragt werden. Mit der schriftlichen Antragstellung auf einen Abstellplatz wird die Nutzungsordnung anerkannt und ist wesentlicher Bestandteil des Zeitmietvertrages. Die ausgefüllte und unterschriebene Rückgabe des Stellplatzantrages ist dafür Voraussetzung.
2.15. Die Einstellgebühr pro Jahr beträgt für Trailer oder Trailer mit Boot pro genutzte Fläche 4.- €Euro pro Quadratmeter. Die Fläche wird Länge mal Breite berechnet. Es wird zum nächsten Quadratmeter aufgerundet. Die Einstellgebühren werden mit der Beitrags- und Liegeplatzrechnung für das abgelaufene Jahr in Rechnung gestellt.
2.16. Auf dem übrigen Gelände ist das Abstellen von Trailern, Booten, Lkws oder Wohnwagen nur kurzzeitig – nach Absprache mit dem Vorstand – gestattet.

§ 3 Sauberkeit und Abfälle

3.1. Sauberkeit und schonendste Behandlung aller dem Verein gehörenden oder von ihm genutzten Einrichtungen ist oberstes Gebot.
3.2. Abfälle gehören grundsätzlich in die dafür bereitgestellten Behälter. Sperrgut, Verpackungen sowie sonstiger Müll sind mit nach Hause zu nehmen und dort zu entsorgen. Ebenfalls sind Batterien (Akkus), Altöl und sonstige umweltschädlichen Abfälle in geeigneter Weise selbst zu entsorgen. Es ist strikt verboten, Chemie-Toiletten in die vereinseigenen Anlagen zu entleeren.
3.3. Es gelten die Richtlinien der Müll- und Abfallentsorgung Ortenaukreis
3.4. Auf der Steganlage dürfen Gegenstände, wie z.B. Tische, Bänke, Stühle, Sonnenschirme etc. über den Tag hinaus nicht abgelegt bleiben. Treibstoffkanister müssen nach dem Betanken verschlossen werden. Kanister dürfen auf der gesamten Anlage nicht abgestellt werden.
3.5. Verunreinigung der Anlage durch Hunde ist vom Hundebesitzer oder Verantwortlichen sofort zu beseitigen. Auf der gesamten Anlage sowie dem Vereinsgelände sind Hunde grundsätzlich an der Leine zu führen.

§ 4 Parken von Fahrzeugen

4.1. Mit Fahrzeugen ist auf dem Clubgelände Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Das Befahren der Dammkrone außerhalb der Auffahrt ist nur in Ausnahmefällen gestattet. Die Nutzung der Dammkrone ist nur zum Be- und Entladen des Fahrzeugs oder zur Benutzung des Krans erlaubt.
4.2. Fahrzeuge sind auf dem Parkplatz unterhalb des Dammes zu parken.

§ 5 Kranen

5.1. Der Kran ist Eigentum des Vereins. Die technische Inbetriebnahme wird nur von den vom Vorstand bestimmten Mitgliedern durchgeführt, die eine Prüfung zum Kranführer abgelegt haben.
5.2. Es kann nicht erwartet werden, dass der Kran nebst Kranführer jederzeit zur Verfügung steht. Es muss ein Termin mit einem Kranführer vereinbart werden.
5.3. Für die Inbetriebnahme und Benutzung gelten folgende Richtlinien:
a) Anwesenheit eines Kranführers.
b) Mithilfe von mindestens 2 Personen (Bootseigner mit Helfer).
c) Während des Kranvorganges darf sich keine Person auf dem Boot befinden
d) Erstattung der Hebekosten (Selbstkostenbeitrag) in bar an den Kranführer.
e) Der Bootsbesitzer ist verantwortlich für das Anbringen der Gurte
5.4. Die Hebekraft des Krans ist behördlicherseits auf 3,5 Tonnen beschränkt.
5. Der Kranführer überwacht das Einstellen des Trailers im Gelände. Er ist für die Übergabe des Stellplatzantrages und die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Bootsanhängers mit dem Namen des Besitzers verantwortlich.
5.6. Der Yachtclub Lahr sowie der jeweilige Kranführer übernehmen keinerlei Haftung für Schäden an Personen oder dem zu kranenden Boot und dem Trailer, welche aus der Benutzung der Krananlage entstehen.

§ 6 Zuwiderhandlungen

6.1. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gegen diese Hafen- und Stellplatzordnung erfolgt der Ausschluss aus dem Verein.

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