Hafenordnung des Yacht Club Lahr
Diese Ordnung gilt für das gesamte Vereinsgelände, dem Hafenbereich mit den Bootsliegeplätzen, der Dammkrone und für den Außenbereich.
1 Benutzung
1.1 Die Benutzung der Hafenanlage ist grundsätzlich nur Mitgliedern des YCLR gestattet. Bootseigner befreundeter Clubs können nach vorheriger Rücksprache mit dem Hafenmeister bzw. dem Vorstand zeitlich befristet Gastrecht genießen.
1.2 Die Belegung der Stegplätze wird durch den Belegungsplan geregelt. Für Gastboote stehen Gastplätze zur Verfügung.
1.3 Ein Bootseigner, der die Anlage des Vereins YCLR e.V. benutzt, muss eine ausreichende Haftpflichtversicherung für sein Boot besitzen und nachweisen.
1.4 Unter Motor laufende Segel- und Motorboote drosseln Ihre Fahrgeschwindigkeit im Bereich der Steg- und Hafenanlage nach seemännischen Grundsätzen so weit, dass Wellenschlag und somit Unruhe für alle Steglieger vermieden wird.
1.5 Die Anlegeplattform an der Steganlage dient nur zum kurzfristigen Anlegen für den Personenverkehr, zur Übernahme von Proviant und sonstigem Material, jedoch nicht als Dauerliegeplatz.
1.6 Die Boote sind an den ihnen zugewiesenen Plätzen so zu belegen, dass eine Beschädigung der Nachbarboote und der Anlage auch bei Sturm ausgeschlossen ist. Es sind Ruckfender anzubringen, die Stärke der Festmacherleinen müssen der Bootsgröße entsprechen. Außen am Boot sind genügend Fender anzubringen.
1.7 Es ist verboten die Boote mit Schlössern zu sichern, um im Gefahrenfall das aus einem Gefahrenbereich bringen zu können.
1.8 Es ist untersagt, Motoren oder Blätter etc. hochzuklappen, wenn dadurch andere Boote beschädigt oder gefährdet werden können.
1.9 Es ist untersagt, an den Booten Außenbeleuchtungen zu betreiben, die den Steg oder andere Boote anstrahlen. (Anmerkung: alle Stege sind aus Sicherheitsgründen beleuchtet)
1.10 Es ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Mitglieder und deren Gäste nicht durch Lärm, Licht und/oder Umweltverschmutzungen belästigt werden.
1.11 Die Tür zur Steganlage sowie die Kette am Eingang des clubeigenen Geländes sind stets nach Benutzung sofort zu schließen.
1.12 Die Boote, die im YCLR liegen, müssen, wenn Gas vorhanden, alle zwei Jahre die Gasanlagenprüfung vornehmen lassen. Die Prüfbescheinigung muss vorgelegt werden.
1.13 Benzinbetriebene Boote dürfen nur an der Anlegeplattform betankt werden. Es dürfen nur dafür geeignete Kraftstoffkanister verwendet werden.
1.14 Alle Boote sind so instandzuhalten, dass keine Gefahr für Personen oder die Umwelt (z.B. Wasser, Hafenanlage, anderes Eigentum ausgehen kann.
2 Sauberkeit, Abfälle
2.1 Sauberkeit und schonendste Behandlung aller dem Verein gehörenden oder von ihm genutzten Einrichtungen ist oberstes Gebot.
2.2 Abfälle gehören grundsätzlich in die dafür bereitgestellten Behälter. Sperrgut, Verpackung sowie sonstiger Müll sind mit nach Hause zu nehmen und dort zu entsorgen. Ebenfalls sind Batterien (Akkus), Altöl und sonstige umweltschädlichen Abfälle in geeigneter Weise selbst zu entsorgen. Es ist strikt verboten, Chemie-Toiletten in die vereinseigenen Anlagen zu entleeren.
2.3 Auf dem Damm oder auf der Steganlage dürfen Beiboote, Schlauchboote, Motoren, Kanister etc. über den Tag hinaus nicht abgelegt beiben. Leere Treibstoffkanister müssen wieder verschlossen werden.
2.4 Verunreinigung der Anlage durch Hunde sind vom Hundebesitzer oder Verantwortlichen sofort zu beseitigen. Auf der Steganlage sind Hunde an der Leine zu führen.
2.5 Bei wiederholter Zuwiderhandlung kann das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.
3 Parken von Fahrzeugen
3.1 Mit Fahrzeugen ist auf der Dammkrone und Auffahrt mit absoluter Sorgfalt umzugehen. Das Befahren der Dammkrone außerhalb der Auffahrt ist nicht gestattet. Die Nutzung der Dammkrone ist nur zum Be- und Entladen erlaubt.
3.2 Fahrzeuge sind auf dem Parkplatz unterhalb des Dammes zu parken.
3.3 Der umzäunte Teil des Vereinsgeländes ist grundsätzlich für das Abstellen von Booten und Bootsanhängern vorgesehen.
3.4 Alle abgestellten Bootsanhänger mit oder ohne Boot sind mit den daten des Eigners und einer Telefonnummer für Notfälle zu beschriften. Diese Beschriftung sollte wetterfest und so angebracht sein, dass diese ersichtlich ist, wenn man auf den Bootsanhänger zugeht.
3.5 Fahrräder und Zweiräder können ebenso in einem dafür vorgesehenen Bereich abgestellt werden.
3.6 Das Abstellen oder Ablegen anderer Gegenstände bedarf der Genehmigung des zuständigen Beisitzers oder des Vorstandes.
4 Haftungsausschluss
4.1 Der Yacht Club Lahr e.V. übernimmt keine Haftung für Personenschäden und/oder für Sachschäden an persönlichem Eigentum der Bootseigner, die durch technischen Ausfall der Hafenanlage oder Teile derselben (z.B. Bojen, Stegausleger etc.) durch Diebstahl, Wellenschlag, Brand oder höhere Gewalt entstehen.
5 Zuwiderhandlungen
5.1 Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Hafenordnung erfolgt der Ausschluss aus dem Verein.
6 Inkrafttreten
Diese Hafenordnung wurde durch den Gesamtvorstand des Vereins am 07.10.2025 satzungsgemäß beschlossen und tritt durch Aushang in Kraft.


